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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.0 Geltungsbereich


1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Wirth.Video, Rückertsweg 13, 63303 Dreieich (nachfolgend „Wirth.Video“ genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend.


1.2 Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn sie von Wirth.Video schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit Wirth.Video sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2.0 Auftragserteilung


2.1 Sämtliche Angebote von Wirth.Video sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Textform (E-Mail) gilt insoweit als Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Wirth.Video schriftlich bestätigt wurden.


2.2 Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere Konzepte, Präsentationen, Planungen, Kalkulationen und dergleichen bleiben Wirth.Video vorbehalten. Diese sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.

3.0 Budget/Kosten


3.1 Im vertraglich vereinbarten Budget sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern das Video nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Skript/Drehbuch hergestellt wird. 


3.2 Im vereinbarten Budget sind zwei Änderungsschleifen für Korrekturen und Änderungen enthalten. Das bedeutet, dass Wirth.Video Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, sofern diese zeitlich nicht mehr als einen Arbeitstag beanspruchen. Änderungen an bereits durch den Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (Musik, Schnitt, etc.) stellen keine Korrektur, sondern eine kostenpflichtige Nachbestellung dar.
 
3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Videos Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Video-Teile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Wirth.Video hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.


3.4 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von Wirth.Video zurückzuführen sind.
 

3.5 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Wirth.Video verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
 

3.6 Kosten für Reise und Unterkunft von Wirth.Video, Schauspielern und Erfüllungsgehilfen sind im Budget nicht enthalten, werden nach vorheriger Absprache und Kostennennung gesondert von Wirth.Video nach Aufwand berechnet und sind vom Auftraggeber auf Nachweis durch Wirth.Video gesondert zu erstatten. Produktionsbedingte Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter (o.Ä. wie beispielsweise einem VW T6) mit 0,70 €/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet.

4.0 Zahlungsbedingungen


4.1 Der Auftraggeber leistet gegen Rechnungsstellung folgende Zahlungen:


40% nach Auftragserteilung
60% nach Fertigstellung


Etwaige Zusatzkosten/Verlängerungstage werden mit der Abschlussrechnung nach Aufwand vergütet.


4.2 Alle Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
 

4.3 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto.
 

4.4 Kommt der Auftraggeber mit einer der in Ziffer 4.1 genannten Zahlungen in Verzug, verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend der Anzahl der Tage, mit denen der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet. Wirth.Video ist berechtigt, darüber hinaus einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, der beispielsweise für die längere Vorhaltung von Darstellern, Crew, Produktionsequipment etc. entsteht.

 

 

5.0 Herstellung / Archivierung
 

5.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung Wirth.Video zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs oder eines angepassten standardisierten Drehbuchs oder eines in Absprache mit dem Auftraggeber individuell erarbeiteten Konzepts/Drehbuchs.
 

5.2 Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
 

5.3 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt Wirth.Video. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Video-Inhaltes trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Wirth.Video befolgt wurden. 
 

5.4 Soweit es die Produktion erfordert, ist Wirth.Video berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren, insbesondere hat er den an der Produktion Beteiligten (z.B. Sportlern, Mitarbeitern des Auftraggebers, etc.) die notwendigen Weisungen zu erteilen.
 

5.5 Wirth.Video archiviert das fertig gestellte Video und das Rohmaterial maximal 6 Monate nach Auslieferung des Video in einer von Wirth.Video ausgewählten Art und Weise. Gegen Aufpreis von 500,00€/netto kann das fertig gestellte Video 12 Monate lang durch Wirth.Video aufbewahrt werden. Für jedes weitere Jahr werden 250,00€/netto berechnet.
 

 

6.0 Gewährleistung / Freistellung
 

6.1 Wirth.Video gewährleistet und versichert und steht ausdrücklich dafür ein, dass sie sämtliche nach diesem Vertrag übertragenen und eingeräumten Rechte persönlich wahrnimmt und diese Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten einräumt, eingeräumt hat, diese Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet und auch kein Dritter mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wird.
 

6.2 Wirth.Video stellt den Auftraggeber sowie Dritte, die von dem Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Rechte eingeräumt erhalten, von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der jeweiligen vertragsgegenständlichen Auswertung der Filme erhoben werden, frei.
 

6.3 Wirth.Video versichert ferner, dass Aufnahmen von in der Videoproduktion abgebildeten Personen, mit Ausnahme von Ziffer 7.4, nur mit Einwilligung der Betroffenen gemacht wurden und dass diesen die Verwendungszwecke bekannt sind.

 

 

7.0 Verantwortlichkeit/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 

7.1 Für die sachliche Richtigkeit des Video-Inhaltes, insbesondere in Bezug auf Werbe- und Produktaussagen, sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich.
 

7.2 Wirth.Video arbeitet bei der Herstellung der Produktion in engem Kontakt mit dem Auftraggeber und berücksichtigt seine Wünsche; dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und formale Gestaltung des Videos.
 

7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Wirth.Video kostenlos erbracht werden. Für die Produktion von Wirth.Video erforderliche Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien und Dokumente werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
 

7.4 Bei Dreharbeiten auf dem Gelände oder in den Büro- oder Produktionsräumen des Auftraggebers, stellt dieser sicher, dass die in der Videoproduktion abgebildeten Personen, eine dem Auftraggeber von Wirth.Video überlassene Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.


8.0 Produktionsplan
 

8.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber & Wirth.Video gemeinsam einen Produktionsplan und einen Zeitplan für die Fertigstellung des Videos fest. Im Produktionsplan werden wichtige Meilensteine definiert (z.B. Abgabe des Konzeptes, Tag der Konzeptfreigabe, etc.).
 

8.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Produktionsplan nicht eingehalten werden kann, hat Wirth.Video den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
 

8.3 Ist eine Herstellungsdeadline zwischen den Parteien vereinbart, ist diese für Wirth.Video nur dann verpflichtend, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6.0 nachkommt und die Zahlungsziele einhält.
 

8.4 Sofern eine Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

8.5 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, welche Wirth.Video trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. höhere Gewalt, Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Ziffer 8.4 entsprechend.
 

8.6 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die Wirth.Video während des gesamten Zeitraums der Leistungserbringung für Auskünfte zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Auftraggeber rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben.
 

8.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder in der benötigten Qualität nach, so sind die hieraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

 

 

9.0 Auftragsstornierung
 

9.1 Erfolgt nach Auftragsbestätigung eine Stornierung durch den Auftraggeber, werden die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Leistungen aus dem Auftrag in Rechnung gestellt (mindestens 1/3 des Auftragsvolumens) abzüglich der ersparten Aufwendungen wie Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc. Sollten für letztere genannte Fremdaufwändungen Kosten- oder Stornierungskosten anfallen, werden diese dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.
 

9.2 Bei Stornierung durch den Auftraggeber bei Projekten mit einem Auftragswert von über 10.000€ wird die in 4.1 genannte Anzahlung in Höhe von 30% einbehalten. Sämtliche Kosten und Stornierungskosten für Fremdaufwändungen werden ebenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
 

9.3 Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann Wirth.Video angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann Wirth.Video unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen.

 

Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
bis einen Monat vor Produktionsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars
bis zwei Wochen vor Produktionsbeginn 40 % des vereinbarten Honorars
ab zwei Wochen vor Produktionsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars

 

9.4 Berechnungsgrundlage ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Wirth.Video in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat Wirth.Video im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, Ausfallhonorare Schauspieler, Sprecher, etc.

 


10.0 Abnahme
 

10.1 Nach Fertigstellung des Films übermittelt Wirth.Video dem Auftraggeber eine Kopie des Videos durch welche der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, das Video anzusehen und auf etwaige Mängel zu überprüfen.
 

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er das Video in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung, gilt das Video als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
 

10.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Videos verpflichtet, sofern das erstelle Video den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ allgemeinen Standards genügt.
 

10.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Wirth.Video nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
 

10.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Videos Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber Wirth.Video schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

11.0 Urheberrechte
 

11.1 Nach Fertigstellung des Videos und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Wirth.Video dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Video ein, soweit sie Wirth.Video selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
 

11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Videos für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt, sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

 

11.3 Das Eigentum an allen während der Videoproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Wirth.Video und darf für eigene Marketingzwecke verwendet werden.
 

11.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, das Video in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Videos zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, etc.) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/ oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
 

11.5 Wirth.Video ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oderFirmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.
 

11.6 Wirth.Video erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Videoinhalte als Arbeitsprobe und/oder Referenzmaterial zu eigenen Präsentationswecken (z.B. für Präsentationen vor Kunden, bei Awards und Festivals, auf Messen und Firmenveranstaltungen, im Rahmen von Showreel, Website, Youtube, Facebook, XING, LinkedIn, Instagram, TikTok, Snapchat, etc.) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer Video zur eigenen Nutzung vorliegt.
 

11.7 Sofern in Bezug auf einzelne Leistungen (z.B. Sprecherhonorar, Musik, u.ä.) die Verwendung des Videos eingeschränkt ist und dies dem Auftraggeber auch bekannt ist (z.B. lediglich interne Verwendung), verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Nutzungseinschränkungen zu beachten bzw. haftet bei einem Verstoß für evtl. Nachforderungen des jeweiligen Urhebers.
 

11.8 Sofern der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial beisteuert, welches nicht durch die Produktion lizenziert oder angefragt wurde, steht der Auftraggeber selbst dafür ein, dass die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden (chain of title). Dies gilt auch für durch die Aufnahmen tangierte Persönlichkeitsrechte der im Bildmaterial festgehaltenen Personen (Rechte am eigenen Bild).
 

11.9 Ein Total Buyout ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
 

11.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen von Wirth.Video genehmigten Änderungen durch Wirth.Video selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

 

11.11 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Wirth.Video erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.

 

 

12.0 Haftung
 

12.1 Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die durch Wirth.Video selbst oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wie z.B. beauftragte Fremdfirmen wie Techniker, Caterer, etc. verursacht worden sind, haftet Wirth.Video nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
 

12.2 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet Wirth.Video nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber Wirth.Video ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber ist Wirth.Video nicht verpflichtet, die Produktion zu vollenden.
 

12.3 Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung von Wirth.Video ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz vorgebrachter Bedenken des Produzenten die Produktionsinhalte dennoch umsetzen lässt. In diesem Falle hat der Auftraggeber Wirth.Video von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen Wirth.Video geltend gemacht werden, freizustellen.
 

12.4 Wirth.Video haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung des Auftraggebers, von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten können.
 

12.5 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von Wirth.Video für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.

13.0 Verschwiegenheit / Loyalität
 

13.1 Die Parteien verpflichten sich – auch für die Zeit nach Vertragsende – den Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Produktion streng vertraulich zu behandeln. Wirth.Video hat weiterhin über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über etwaige Betriebsinterna, Personen und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Produktionsaktivitäten des Auftraggebers gegenüber Dritten auch nach Vertragsende, Stillschweigen zu bewahren.
 

13.2 Wirth.Video ist verpflichtet, die vorstehenden Verpflichtungen auch allen an der Herstellung der Programme Beteiligten ausdrücklich aufzuerlegen und insbesondere auf Geheimhaltung produktionsspezifischer Daten und Informationen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Presse und Rundfunk, zu verpflichten.

 

14.0 Schlussbestimmungen
 

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
 

14.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
 

14.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

14.4 Erfüllungsort ist Dreieich.
 

14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dieser Vereinbarung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Langen, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt. 
 

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